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  • § Gesetzeslage 01.01.06

    Garagenparker
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    Re: § Gesetzeslage 01.01.06

    Beitragvon Hacky » Sonntag 29. April 2007, 17:05

    Wiso geht deine schneller ? ;)
    a biss`l was geht allat

    Gast

    § Gesetzeslage 01.01.06

    Beitragvon Gast » Dienstag 5. April 2016, 03:39

    [align=center]Seit 01.01.2006 gilt nun auch die Helmpflicht für Quads und Trikes. Einer ent- sprechenden Änderung der Straßenverkehrsordnung hat nun endlich der Bundesrat zugestimmt.

    Nichts geändert hat sich beim Thema Kennzeichen, hier hat der deutsche Gesetzgeber nach wie vor die Krabbeltierchen den Pkws gleichgesetzt. Will nach § 60 Abs. 2 StVZO heißen, dass an der Vorder- und Rückseite ein Kennzeichen anzubringen ist. Diese Regelung ist aber noch nicht als endgültig anzusehen, da zu dem Thema einige Muster- prozesse geführt werden und die EU Homologation den Verordnungen entgegensteht. Ausgenommen von der Regelung sind Zugmaschinenzulassungen mit einer eingetragenen Höchstgeschwindigkeit von max. 40 km/h (ein verkleinertes Nummernschild hinten) sowie Leicht-KFZ bis 45 km/h (Versicherungskennzeichen hinten). Pflicht ist mittlerweile auch die Mitführpflicht von Verbandskasten und Warndreieck.
    Die wichtigsten Punkte im Ãœberblick:

    Führerschein:

    Zum Führen eines ATV oder Quads benötigt man den Führerschein Klasse 3 (oder neu: Klasse B) und damit ein Mindestalter von 18 Jahren. Im Februar 2005 wurde die neue Fahrererlaubnisklasse "S" eingeführt, sodass Jugendliche ab 16 Jahren ein Leicht-KFZ mit max. 45 km/h führen dürfen. Diese Fahrerlaubnis erstreckt sich auf drei und vierrädrige Leichtfahrzeuge, wobei das Leergewicht der vierädrigen Gefährte, ob Quad oder Microcar, nicht mehr als 350 Kg betragen darf, bei Elektrofahrzeugen ohne Batterien gewogen. Der maximal zulässige Hubraum für Verbrennungsmotoren (Benziner) ist auf 50 ccm beschränkt. Bei Diesel und Elektroantrieb darf die Leistung nicht mehr als 4 KW betragen. Die Klasse S gilt unbefristet und schließt keine anderen Klassen ein. Besitzer der Klassen T und B dürfen diese Fahrzeuge fahren, Inhaber von Klasse A, A1 und L haben diese Berechtigung nicht.

    Zur Erlangung des Führerscheins sind je nach Voraussetzung, ob Neuerwerb oder Erweiterung, 14 bzw. 8 Doppelstunden Theorieunterricht erforderlich. Eine Prüfung mit 30 bzw. 20 Fragen ist zu absolvieren, wobei 10 bzw. 6 Fehlerpunkte maximal erlaubt sind. Eine Mindestzahl an Fahrstunden besteht nicht, die Klasse S wird aber auch nicht auf eine Probezeit für spätere Führerscheine angerechnet. Durch das Ablegen einer 30 minütigen Fahrprüfung, vornehmlich innerorts, wird der Erwerb der Klasse S ab- geschlossen.



    Helmpflicht/Sicherheitsgurt:

    Seit dem Jahreswechsel gilt nun auch die Helmpflicht für Quads und Trikes. Einer entsprechenden Änderung der Straßenverkehrsordnung hat nun endlich der Bundesrat zugestimmt. Detailliert steht in der entsprechenden Verordnung: "Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchst- geschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen."

    Es besteht keine Sicherheitsgurt-Pflicht, da diese Fahrzeuge (ATV, Quad) keinen Aufbau haben. Bei Microcars und Buggys, welche die Möglichkeit zur Anbringung von Gurten bieten, besteht jedoch auch eine Gurtpflicht.


    Zulassungsarten:

    Leicht-KFZ bis 45 km/h - (FS-Klasse S)
    4-rädriges KFZ zur Personenbeförderung (VKP) - (FS-Klasse B oder einschließende)
    4-rädriges KFZ zur Güterbeförderung - (FS-Klasse B oder dem Gewicht entsprechend)
    Zugmaschinen-Zulassung (ZM) - (FS-Klasse B oder einschließende)
    Zulassung:

    Zulassung als VKP: Leistungsbegrenzung von 15 KW (c. 20 PS). Die eingetragene Höchstgeschwindigkeit hängt in der Regel von den verbauten Reifen ab.
    Zulassung als ZM: Es gilt keine Leistungsbegrenzung. Die eingetragene Höchstgeschwindigkeit hängt von der Fahrzeugbauart und ebenfalls von den verbauten Reifen ab. Folgende zusätzlichen Umbauten sind notwendig: Beleuchtung rechts und links, Warnblinkanlage, Nebelschlussleuchte, Rückwärtsgang, Rückfahr- scheinwerfer, Anhängerkupplung.

    Achtung: Die Führerscheinklassen haben nichts mit der Art der Zulassung zu tun! So darf ein VKP mit 15 KW nicht offen gefahren werden, nur weil der Führerschein Klasse B keine Einschränkung beinhaltet. In diesem Fall würde man ohne Betriebserlaubnis und Versicherungsschutz fahren. Die Leistungsbegrenzung ist Teil der Betriebserlaubnis!

    Weitere Informationen findet Ihr im Merkblatt für die Begutachtung kraft- fahrähnlicher Vierradkraftfahrzeuge (Quads) und Leichtfahrzeuge.


    Leider ist auf Regelungen und Verordnungen wenig Verlass, da diese von den Bundes- ländern und sogar den verschiedenen Zulassungsstellen unterschiedlich ausgelegt und angewandt werden. Im Zweifel sollte man immer bei der zuständigen Zulassungsstelle nachfragen, um Probleme bei der Zulassung zu vermeiden.[/align]


    Zuletzt als neu markiert von Anonymous am Dienstag 5. April 2016, 03:39.

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